Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

 

§ 6
Klimaschutzplan

(1) Die Landesregierung erstellt unter umfassender Beteiligung von gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände einen Klimaschutzplan, der vom Landtag beschlossen wird.

(2) Der Klimaschutzplan konkretisiert die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3. Der Klimaschutzplan wird erstmals im Jahr 2013 erstellt und danach alle fünf Jahre fortgeschrieben.

(3) Im Klimaschutzplan sind auch die Wirkungsbeiträge und die Wechselwirkungen von Maßnahmen des Bundes sowie der Europäischen Union auf Nordrhein-Westfalen einzubeziehen und darzustellen. Ferner sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen von Produktionsverlagerungen nach und aus Nordrhein-Westfalen bei der Berechnung der Gesamtemissionen in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Für die in § 2 Absatz 2 Satz 2 genannten juristischen Personen sind Vorgaben des Klimaschutzplans wettbewerbsneutral zu gestalten.

(4) Der Klimaschutzplan besteht insbesondere aus folgenden zentralen Elementen:

1. Zwischenziele zur Reduktion der Gesamtmenge von Treibhausgasen für den Zeitraum bis 2050;

2. Ziele zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie des Ressourcenschutzes;

3. eine Ermittlung und Darstellung der Potenziale und der Beiträge für die einzelnen Sektoren;

4. nachhaltige Strategien und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele sowie die im Klimaschutzplan genannten Zwischenziele und sektoralen Zwischenziele zu erreichen;

5. ein verbindliches Konzept für eine insgesamt klimaneutrale Landesverwaltung nach § 7;

6. sektorspezifische Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen.

Soweit erforderlich, enthält der Klimaschutzplan auch Hinweise und Vorgaben für die Gebiete des Landes gemäß § 2 Absatz 3 Landesplanungsgesetz.

(5) Bei der Erstellung des Klimaschutzplans sind Maßnahmen aus anderen Fachplanungen, die zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 geeignet sind, zu berücksichtigen.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben des Klimaschutzplans nach § 6 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 6 für öffentliche Stellen für verbindlich zu erklären. Sie erlässt die Rechtsverordnung nach Anhörung, unbeschadet des § 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, des für Klimaschutz zuständigen Ausschusses des Landtags. Ein daraus resultierender finanzieller Ausgleich (Belastungsausgleich) für Gemeinden und Gemeindeverbände ist einschließlich eines Verteilungsschlüssels in die Rechtsverordnung gemäß Satz 1 aufzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.