Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

 

§ 8
Monitoring

(1) Die Klimaschutzziele und die Umsetzung der Maßnahmen des Klimaschutzplans werden von einem wissenschaftlich fundierten Monitoring begleitet. Die Ergebnisse des Monitorings werden veröffentlicht und bilden die Grundlage für die Fortschreibung des Klimaschutzplans sowie für die Arbeit des Sachverständigenrates Klimaschutz nach § 9.

(2) Zentrale Elemente des Monitorings sind:

1. eine aktuelle Erhebung der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen;

2. eine Darstellung der erwarteten Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen sowie eine Abschätzung der Wirkungen der einzelnen Maßnahmen des Klimaschutzplans und deren Beiträge zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie Zwischenziele und sektoraler Zwischenziele;

3. eine Berücksichtigung weiterer Aspekte, die bei der Umsetzung der klima- und energiepolitischen Maßnahmen von Bedeutung sind, unter anderem Auswirkungen auf Natur und Umwelt, Kosten, Nutzen, Innovationsaspekte, gesamtwirtschaftliche Wechselwirkungen;

4. eine Berücksichtigung der Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen gemäß § 6 Absatz 3;

5. Vorschläge für eine Fortschreibung des Klimaschutzplans sowie für die Festlegung neuer Zwischenziele und sektoraler Ziele;

6. ein Überblick über die Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch, Natur und Umwelt und der durchgeführten Anpassungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen;

7. eine Berücksichtigung der sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen des Klimawandels und der Maßnahmen des Klimaschutzplans.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.