Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

 

§ 9
Sachverständigenrat Klimaschutz Nordrhein-Westfalen

(1) Es wird ein Sachverständigenrat Klimaschutz eingesetzt, dem fünf Persönlichkeiten aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen angehören. Die Mitglieder des Sachverständigenrates Klimaschutz werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(2) Der Sachverständigenrat Klimaschutz achtet auf die Einhaltung der Klimaschutzziele und berät die Landesregierung bei der Erarbeitung und Fortentwicklung des Klimaschutzplans. Der Rat kann sich auf eigene Initiative, auf Anregung des Landtages oder auf Anfrage der Landesregierung mit spezifischen Themen der Klima- und Energiepolitik befassen.

(3) Auf Grundlage des Monitorings führt der Sachverständigenrat Klimaschutz alle fünf Jahre, jeweils vor der Fortschreibung des Klimaschutzplans eine Bewertung des Umsetzungsstandes der Klimaschutzmaßnahmen durch und legt der Landesregierung sowie dem Landtag einen Bericht vor, der auch Empfehlungen beinhalten kann.

(4) Die Landesregierung nimmt zum Bericht binnen drei Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.