Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

 

§ 1
Form der Mitteilungen

(1) Die zur Durchführung von Vollzähligkeitsprüfungen bestimmten Mitteilungen nach § 4 Absatz 5 Satz 4 des Insolvenzstatistikgesetzes sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

(2) Zur Entgegennahme dieser Mitteilungen ist die elektronische Poststelle der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite "www.justiz.nrw.de" bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung der Mitteilungen an die elektronische Poststelle.

(3) Die Mitteilungen müssen das Format „XJustiz“ (Sonderform des XML-Formats [Extensible Markup Language]) in einer für das adressierte Amtsgericht bearbeitbaren Version aufweisen. Nähere Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen des zulässigen Dateiformats, werden auf dem in § 2 Nummer 1 bezeichneten Weg bekannt gegeben.

(4) Die Mitteilungen, die dem in Absatz 3 genannten Dateiformat in der nach § 2 Nummer 1 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.

(5) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, müssen sie im UNICODE Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 39); geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.