Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

 

§ 2
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite „www.justiz.nrw.de“ bekannt:

1. die nach ihrer Prüfung dem in § 1 Absatz 3 festgelegten Formatstandard entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Amtsgerichte geeigneten Versionen des genannten Formats sowie die bei dem bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien;

2. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Datensatzes gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Amtsgerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten;

3. Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 3 Absatz 1 sowie Angaben zu Volumengrenzen im Fall des § 3 Absatz 2.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 39); geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.