Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

 

§ 3
Ersatzeinreichung der Mitteilungen

(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 1 Absatz 2 Satz 1) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 2 Nummer 3 bei dem Amtsgericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist vom Auskunftspflichtigen in geeigneter Form darzulegen.

(2) Soweit Einreichungen die auf Grund § 2 Nummer 3 angegebene Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.

(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 2 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.

(4) Ist die Entgegennahme der elektronischen Mitteilung weder über die elektronische Poststelle (§ 1) noch auf dem in Absatz 1 beschriebenen Wege möglich, trifft der Vorstand des Amtsgerichts im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 39); geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.