Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7
Kosten
Die Hochschulen können in ihren Ordnungen festlegen, dass für die Teilnahme an den schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodulen Gebühren erhoben werden. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Zugangsprüfung darf jeweils für einen Studiengang 250 Euro nicht übersteigen.
In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 42); geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 14. April 2018. |
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§ 1 und § 9 neu gefasst sowie § 2 Absatz 1, § 3 Überschrift und Absatz 1 und § 8 geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 14. April 2018. |