Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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§ 8 (Fn
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Information
Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:
1. Anzahl der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie deren Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
2. abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen;
3. Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und
4. die Hochschulordnungen gemäß § 45 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, mit denen der Zugang und die Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.
In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 42); geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 14. April 2018. |
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§ 1 und § 9 neu gefasst sowie § 2 Absatz 1, § 3 Überschrift und Absatz 1 und § 8 geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 14. April 2018. |