Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5
Vermögensanlage

Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in Nordrhein-Westfalen angelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 143, ausgegeben am 28. März 2013.