Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 9
Inkrafttreten des Staatsvertrags,
Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 2Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.

(2) 1Der Erste und Zweite Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. 2Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

(3) 1Die Satzung des Versorgungswerks ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. 2Änderungen der Satzung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

(4) 1Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. 2Die Bekanntmachung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen durch das Versorgungswerk.

Düsseldorf, den 31. Dezember 2012

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r - B o r j a n s

München, den 1. Dezember 2012

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister des Innern

Joachim  H e r r m a n n

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 143, ausgegeben am 28. März 2013.