Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 2 (Fn 4)
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Poststelle der bezeichneten Gerichte bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite

www.justiz.nrw.de

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2. Unicode,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. XML (Extensible Markup Language),

6. TIFF (Tag Image File Format) oder

7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.

Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF‑8 codiert sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 250); geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 291), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; Artikel 3 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017.

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nummer L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fn 3

Anlage geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 291), in Kraft getreten am 1. Juni 2014.

Fn 4

§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017.