Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 4)
Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des Werkdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.

(2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.

(3) Folgende Justizvollzugsanstalten übernehmen die Eignungsfeststellungsverfahren für die Jugendarrestanstalten:
1. Jugendarrestanstalt Bottrop - Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen;
2. Jugendarrestanstalt Düsseldorf - Justizvollzugsanstalt Düsseldorf;
3. Jugendarrestanstalt Lünen - Justizvollzugsanstalt Dortmund;
4. Jugendarrestanstalt Remscheid - Justizvollzugsanstalt Remscheid;
5. Jugendarrestanstalt Wetter - Justizvollzugsanstalt Hagen.

(4) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen tätigen Bediensteten, von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Leiterin oder der Leiter des Werkdienstes (Leitung WD), eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) und die Gleichstellungsbeauftragte.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter; anstelle der Leitung WD der Justizvollzugsanstalt nimmt die Leitung WD der Jugendarrestanstalt, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil.

(6) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.

(7) Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom für Justiz zuständigen Ministerium festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.

(8) Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.

(9) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbeschäftigtenverhältnis, das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 durchzuführen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 2

§ 1: Textteil vor Nummer 1 geändert, Nummer 3 zuletzt geändert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 3

§ 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 4

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3 und 7, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 5

Teil 4 mit § 28 sowie Überschrift Teil 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 6

§ 28 (alt) umbenannt in § 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.