Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Schlussentscheidung

(1) Nach Abschluss aller Prüfungen und einer Schlussberatung setzt der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 nach der erreichten Punktzahl eine Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest und erklärt die Prüfung mit „ausreichend“,„befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ für bestanden oder mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für nicht bestanden. Ist die Prüfung gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 oder gemäß § 21 Absatz 2 nicht bestanden, so wird dies in der Schlussentscheidung vermerkt; eine Note wird in diesem Fall nicht festgesetzt.

(2) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden wird.

(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 2

§ 1: Textteil vor Nummer 1 geändert, Nummer 3 zuletzt geändert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 3

§ 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 4

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 3 Absatz 2, 3 und 7, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), § 14 Absatz 6 und 9, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 5

Teil 4 mit § 28 sowie Überschrift Teil 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 6

§ 28 (alt) umbenannt in § 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.