Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23 (Fn 5)
Sonderzuständigkeiten

Abweichend von den §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig:

1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf

a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land

bei Betrieben aller Größenklassen

aa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,

soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen, mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, Sonderzuständigkeiten bestehen,

für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld;

b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I

aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Düsseldorf gehört, der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,

bb) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

cc) bei Betrieben aller Größenklassen

aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser,

bbb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist,

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,

c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II

aa) bei Betrieben aller Größenklassen

aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“,

bbb) der unter Dreifachbuchstabe aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

bb) bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,

d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen

aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Düsseldorf gehört, der Wirtschaftsabteilung „Kohlenbergbau“ und der Wirtschafsunterklasse „Torfgewinnung“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Metallerzeugung und -bearbeitung“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“,

bb) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,

e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld

aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,

bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist

für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel,

cc) bei Betrieben aller Größenklassen,

aaa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet -im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,

soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen, mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, Sonderzuständigkeiten bestehen

für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen, Wesel und

f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach

aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,

bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist,

für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld;

2. im Oberfinanzbezirk Köln

a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen

aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,

bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist,

für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,

cc) bei Betrieben aller Größenklassen

aaa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,

soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,

dd) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Köln gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Torfgewinnung“, der Wirtschaftsgruppen „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“ sowie der Wirtschaftsunterklasse „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“,

ee) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe dd aufgeführten Wirtschaftsabteilung, Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;

b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn

aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,

bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist,

für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth,

cc) bei Betrieben aller Größenklassen

aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser,

bbb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist

für alle Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und

c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln

aa) bei Betrieben aller Größenklassen

aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“ und der Wirtschaftsunterklassen „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“, „Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Rundfunkveranstalter“,

bbb) der unter Dreifachbuchstabe aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

bb) bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;

3. im Oberfinanzbezirk Münster

a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld

bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“

bb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück,

b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold

bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,

bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,

c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund

bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“,

bb) der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster,

d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen

bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,

bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hagen, Hamm, Hattingen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Soest, Witten,

e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne

bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten und

f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster

bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,

bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

für dieBezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Bottrop, Coesfeld, Gelsenkirchen, Herne, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 350); geändert durch VO vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Verordnung vom 5. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. Juli 2014; VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; Verordnung vom 16. Juli 2015 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 8. August 2015; Verordnung vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2016; Verordnung vom 26. September 2016 (GV. NRW. S. 855), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Verordnung vom 19. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 23. August 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 14. Februar 2022; Verordnung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Verordnung vom 4. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Verordnung vom 24. August 2023 (GV. NRW. S. 1125), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1125); Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Nachrichtlich
Auf Grund der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) sind zuständig für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr Unternehmen
a) vom Königreich der Niederlande aus betreiben, das Finanzamt Kleve,
b) von der Republik Türkei aus betreiben, das Finanzamt Dortmund-Unna,
c) von den Vereinigten Staaten von Amerika aus betreiben, das Finanzamt Bonn-Innenstadt.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015.

Fn 4

§ 6 (wieder) eingefügt durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; neu gefasst durch Verordnung vom 26. September 2016 (GV. NRW. S. 855), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 5

§§ 4, 22 und 23 geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; §§ 22 und 23 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; § 22 geändert und § 23 neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 6

§ 8 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Juli 2015 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 8. August 2015; geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 7

§ 19 neu gefasst durch Verordnung vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2016; neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 8

§ 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 9

§§ 29 bis 31 eingefügt und § 29 (alt) umbenannt in § 32 durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; §§ 28 bis 31 aufgehoben und § 32 umbenannt in § 28 durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 10

§ 18 geändert durch Verordnung vom 19. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 11

§ 21 geändert durch Verordnung vom 23. August 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 12

§ 1 geändert und § 19a eingefügt durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 14. Februar 2022.

Fn 13

§§ 2a und 23a eingefügt durch Verordnung vom 4. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 14

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 15

§ 12 neu gefasst durch Verordnung vom 24. August 2023 (GV. NRW. S. 1125), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1125).

Fn 16

§ 3: geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 17

§ 7: geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 18

§ 20 neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 19

§ 24: geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 20

§ 26 geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.