Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 2
Soweit sich über das in § 1 genannte wasserrechtliche Verfahren zur Genehmigung der Teilerneuerung der Brücke hinaus andere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrzunehmen.
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GV. NRW. S. 500. |

