Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11

(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift sowie der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 Heilberufsgesetz sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Die Kammern können die Angabe der privaten, der beruflichen oder beider Anschriften vorsehen. Die Kammern dürfen Bezeichnungen im Sinne des § 33 Heilberufsgesetz hinsichtlich ihrer Anzahl beschränken. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Sie darf nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten. Die Einreichung der Wahlvorschläge kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat.

(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung kann auch auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Wahlberechtigten dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre oder seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(4) Von den unterzeichnenden Personen gilt die erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die zweite als Stellvertreterin oder Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.