Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. November 2015.

 

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich, Verfahren, Datensicherung, Zuständigkeit

(1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden an andere Behörden, Gerichte oder sonstige öffentliche Stellen wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Datenübermittlung über Vermittlungsstellen oder über Datenverarbeitung im Auftrag durch private Rechtsträger ist unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die durch Bundes- oder Landesrecht zulässige Übermittlung von Daten bleibt unberührt.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch

1. Datenübertragung,

2. das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist (Abrufverfahren),

3. das Übersenden von Daten, auf Datenträgern in gesicherter Form oder

4. die Weitergabe in schriftlicher Form.

Die Datenübermittlungen nach Nummer 1 und 2 erfolgen in gesicherter Form durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Landesverwaltungsnetz, das DOI-Netz, über gesicherte Übertragungswege über das Internet oder über das Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI Transport (§ 2 Absatz 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689) in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung; sofern die Möglichkeit eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI XMeld gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zugrunde zu legen.

(3) Bei Datenübermittlungen sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länder-Teil - DSMeld - (§ 2 Absatz 5 und 6 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein-Westfalen -DSMeld-TeilNW, herausgegeben am 4. Juni 1983 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen, zugrunde zu legen. Die Übermittlungen an den Empfänger erfolgen grundsätzlich in Form der Datenübertragung im XML-Format unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.

(4) Soweit nicht ausdrücklich durch Rechtsvorschrift zu gelassen, sind Datenübermittlungen unzulässig bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 34 Absatz 6 oder 7 Meldegesetz NRW. Abrufe nach Absatz 2 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn über die Identität der betroffenen Person kein Zweifel besteht und keine Auskunftssperre nach § 34 Absatz 6 oder 7 des Meldegesetzes NRW vorliegt. Für Behörden nach § 31 Absatz 3 des Meldegesetzes NRW kann die für das Meldewesen zuständige oberste Landesbehörde Ausnahmen zulassen.

(5) Soweit Datenübermittlungen im automatisierten Abruf nach Absatz 4 Satz 2 nicht zulässig sind, ist der Hinweis „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“ zu geben; der Abruf ist bei vorhandener Auskunftssperre von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 31 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW zu behandeln.

(6) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt grundsätzlich im Rahmen von Datenübertragung nach Absatz 2 Nummer 1 oder im Rahmen eines Abrufverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2. In den Fällen der §§ 6, 8 bis 11 ist eine Übermittlung nur im Rahmen eines Abrufverfahrens zulässig.

(7) Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. Die Meldebehörde und die empfangende Stelle haben bei der Abfrage

1. die abrufberechtigte Stelle,

2. die abgerufenen Daten,

3. den Zeitpunkt der Abfrage und

4. die Kennung der abfragenden Person und soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Stelle

zu protokollieren.

Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 31 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW abgefragt, sind zusätzlich der Anlass, die Abfragekriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. Ist abrufende Stelle eine der in § 3 Absatz 2 genannten Behörden, haben nur diese die Protokollierung vorzunehmen.

(8) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Registers und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden. Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, in der Regel durch die abrufende Stelle grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.

(9) Soweit im Einzelfall eine Datenübertragung nach Absatz 2 Nummer 1 nicht verfügbar oder das Abrufverfahren bei der Meldebehörde vorübergehend nicht verfügbar oder nicht zugelassen ist, darf die Auskunft schriftlich oder mit Zustimmung des Empfängers durch nach dem Stand der Technik gesicherte Datenträger auf sicherem Weg versandt werden. Datenträger sind vom Empfänger zu löschen, sobald die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die Anwendung eines anderen Datenformates.

(10) Mit Ausnahme von Absatz 9 ist die Übermittlung in schriftlicher Form oder mittels Datenträger grundsätzlich nur dann zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder die für das Meldewesen zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall zugestimmt hat. Bei Übermittlung in schriftlicher Form nach Satz 1 hat der Versand in verschlossenem Umschlag und als Wertbrief zu erfolgen; die Kosten in Höhe von 0,03 Euro pro Datensatz und die Versandkosten trägt der Empfänger.

(11) In den Fällen, in denen die Daten nicht im Rahmen automatisierter Abrufverfahren regelmäßig übermittelt werden, erfolgt die Übermittlung durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 5 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde. Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.

(12) Übermittlungssperren im Sinne dieser Verordnung sind die Sperren nach §§ 32 Absatz 2 Nummer 7 und 34 Absatz 6 und 7 des Meldegesetzes NRW.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. November 2013 (GV. NRW. S. 662); geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2014 (GV. NRW. S. 177), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; 2. ÄndVO vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 17. Juli 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 2

§§ 1, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2014 (GV. NRW. S. 177), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 3

§ 7a eingefügt durch Verordnung vom 20. Februar 2014 (GV. NRW. S. 177), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 4

§ 6 geändert durch 2. ÄndVO vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 17. Juli 2014.

Fn 5

§ 14 neu eingefügt sowie die bisherigen §§ 14 bis 16 umbenannt in §§ 15 bis 17 durch 2. ÄndVO vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 17. Juli 2014.