Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
| 1 / 14 | ![]() |
§ 1
Errichtung der Stiftung
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ (ZB MED). Sie führt die Zusatzbezeichnung „Leibniz-Informationszentrum Lebenswissenschaften“. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie hat ihren Sitz in Köln und einen weiteren Standort in Bonn.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
|
In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881). |
