Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 25.11.2023
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§ 8
Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat bestellt. Sie oder er leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen. Ihr oder ihm wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Seite gestellt. Das Nähere regelt die Satzung.
In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881). |