Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2014 vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 933), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Stellen sich bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so können diese auf Antrag der Zuweisungsempfänger berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 Euro übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 860).
Aufgehoben durch GFG 2014 vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 933), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.