Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Buchführung

(zu § 12 Absatz 1 und § 14 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Weinbaubetriebe haben die Feststellungen in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage 4 einzutragen. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Ein- und Ausgangsbücher mit einem Buchführungsverfahren mittels automatisierter Datenverarbeitung oder mit Büchern, die aus Bestandteilen einer modernen Buchführung bestehen, geführt werden und legt dabei die Modalitäten fest. Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens sind der Kreisordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.