Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 16
Meldungen zur Mengenkontrolle
(zu §§ 29 und 31 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten die Abgabe, die Verwendung und die Verwertung von Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, Wein, Schaumwein und sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, sowie den Schwund und den Eigenverbrauch. In der Meldung sind anzugeben:
1. das Datum der Abgabe, der Verwendung oder der Verwertung,
2. das Erntejahr,
3. die Art des Erzeugnisses und
4. die Menge des Erzeugnisses.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31. Juli abzugeben; sie muss spätestens am 10. September bei der/dem Landesbeauftragten in der von dieser/diesem vorgegebenen Form eingegangen sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten als Meldung im Sinne des Absatzes 1
1. für Qualitätswein oder Prädikatswein der Antrag auf Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer,
2. für die übrigen Erzeugnisse, soweit sie nicht abgefüllt abgegeben werden, das Begleitpapier, soweit in ihm die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sind.
(4) Meldungen werden in personenbezogener Form nur zu Zwecken der Durchführung dieser Verordnung, zum Zwecke der Weinkontrolle sowie zu statistischen Zwecken, soweit diese auf Rechtsvorschriften beruhen, verwendet.
(5) Absatz 1 bis 4 findet keine Anwendung in Weinwirtschaftsjahren, in denen keine Übermengen erzeugt wurden oder sich keine Restbestände von Übermengen mehr aus früheren Jahren im Betrieb befinden.
In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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