Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 17 (Fn 2)
Meldungen über önologische Verfahren

(zu § 30 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Meldungen über önologische Verfahren gemäß § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung über

1. die Erhöhung des Alkoholgehaltes,

2. die Entsäuerung und die Säuerung,

3. die Süßung und

4. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat

haben schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Landesamt zu erfolgen.

(2) Die Meldung über

1. die Erhöhung des Alkoholgehaltes erfolgt mindestens einen Werktag vor der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 2,

2. die Entsäuerung und Säuerung erfolgt spätestens am zweiten Tag nach der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 2,

3. die Süßung erfolgt mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang I D

der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 kann die Meldung über den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gemäß Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1)  durch Eintragung in die Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 und 3 kann die beabsichtigte Durchführung mehrerer Maßnahmen der dort genannten önologischen Verfahren durch eine vorherige Meldung für das folgende Weinwirtschaftsjahr erfolgen, sofern diese jeweils zum 10. September eines jeden Jahres dem Landesamt vorgelegt wird. Die Verfahrensweise nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die durchgeführten Maßnahmen sofort nach deren Ende und im Falle der Erhöhung des Alkoholgehaltes vor Beginn jeder Maßnahme in die Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.