Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 18
Prüfungskommission
(zu § 25 Absatz 2 der Weinverordnung)
(1) Zur Durchführung der Prüfung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein, Sekt bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete sowie zur Herabstufung dieser Weine wird eine Kommission bestellt, die aus sechs Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern besteht.
(2) Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das Ministerium Vertreterinnen und Vertreter des Weinbaus, des Weinhandels, der Verbraucher und der Weinkontrolle für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
(3) Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.
(4) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der/dem Landesbeauftragten.
In Kraft getreten am 16. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 12); geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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