Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 15
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. §§ 26 und 29 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

1. durch Unterweisung oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder

2. in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder alleine durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben worden sind und

3. die Beamtin oder der Beamte eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate. § 14 Absatz 3 findet Anwendung.

Art und Umfang der Maßnahmen nach Nummer 1 und von Tätigkeiten nach Nummer 2 können von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einzelfall oder allgemein in einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes festgelegt werden. Für den Wechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung gilt § 44 Absatz 2 bis 4 für die Art und Dauer der Tätigkeiten nach Nummer 2.

(3) Sofern die Ausbildung und Prüfung für die neue Laufbahn außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes durch besondere Rechtsvorschrift geregelt ist, bedarf der Laufbahnwechsel nach Absatz 1 der Zustimmung des für das Innere zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.

(4) Über den Laufbahnwechsel entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Der Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(5) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben oder einer anderen Fachrichtung gelten die §§ 27, 31 bis 33 und 38 bis 40.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.