Historische SGV. NRW.

16 / 77

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 16 (Fn 4)
Einstellung früherer Beamtinnen oder Beamter und Einstellung
von Beamtinnen oder Beamten anderer Dienstherren

(1) Bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter und der Einstellung von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; das gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Sperrfrist nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.

(4) Liegt die laufbahnrechtliche Befähigung nicht vor, kann diese unter entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 2 bis 5 erworben werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.