Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 18 (Fn 5)
Ausnahmen

(1) Ausnahmen können zugelassen werden von

1. der Probezeit und der Mindestprobezeit nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 47 und § 51, sofern dadurch die Probezeit oder Mindestprobezeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verkürzt wird.

2. einer Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses im Eingangsamt der Laufbahn (§ 15 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes) oder dem Durchlaufen von Ämtern bei Beförderung: § 11 Absatz 1 Satz 1,

3. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit: § 11 Absatz 2 und 4,

4. Dienstzeiterfordernissen: § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, § 34, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1 und Absatz 2, § 45, § 48, § 53 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 58, § 62, § 68 Absatz 1 und Absatz 2, § 69 Absatz 1 und Absatz 2, § 71 Absatz 2 und Absatz 3, § 72 Absatz 1,

5. dem Durchlaufen der Ämter bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit (§ 14, § 52 Absatz 3) von acht Jahren abgeleistet ist; bei Ämtern an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule darf an die Stelle der achtjährigen Dienstzeit eine vierjährige Dienstzeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes treten: § 54 Absatz 1 und 2,

6. dem Promotionserfordernis: § 64 Absatz 1 Nummer 2 und

7. dem Tätigkeitserfordernis nach § 42 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.

(2) Über Ausnahmen von § 15 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 sowie über Ausnahmen von der Dauer der Probezeit anderer Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten

1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,

2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das für das Innere zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 41 in Verbindung mit § 8 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde oder

4. für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

Teil 2

Zugang zu den Laufbahnen

Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.