Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 20
Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung
(Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes)

(1) In den Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes können nach den besonderen Erfordernissen für die Einstellung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. In bestimmten Laufbahnen können neben den allgemeinen Vorbildungsvoraussetzungen weitere Kenntnisse gefordert werden.

(2) Die Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes können zulassen, dass Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Eine schriftliche Prüfung soll bereits während der im Einzelfall vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden, eine mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgenommen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die nach ihrer Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg an den fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen teilnehmen und keine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, ist das Auswahlverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes überörtlich durchzuführen. Es können Auswahlkommissionen vorgesehen werden, die den Dienstherren Empfehlungen geben. Jeder Auswahlkommission gehören sachkundige Beamtinnen oder Beamte des Dienstherrenbereichs an, für den sie tätig wird.

(4) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder hierfür ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erforderlich ist. Für die Zulassung zum prüfungsgebunden Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.