Historische SGV. NRW.

31 / 77

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 31
Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden sind und

3. nach dieser Qualifizierung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben.

§ 11 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes nicht.

(2) Die Dienstzeit nach Absatz 1 kann um jeweils ein Jahr gekürzt werden bei Beamtinnen und Beamten,

1. die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen oder

2. die die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ,,gut“ bestanden haben.

(3) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt in Laufbahnen

1. des gehobenen nichttechnischen Dienstes drei Jahre,

2. des gehobenen technischen Dienstes

a) ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlusszeugnis gemäß § 28 Absatz 2 besitzt oder

b) mindestens zwei Jahre in allen übrigen Fällen.

(4) Die Qualifizierung umfasst in Laufbahnen

1. des gehobenen nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung,

2. des gehobenen technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 3 Nummer 2 eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen oder

3. des gehobenen technischen Dienstes in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2b einen durch Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes zu bestimmenden Ausbildungsgang; an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1 Nummer 3) tritt eine gleichwertige Aufstiegsprüfung.

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn

1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist, oder ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 verliehen ist und sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnehmen,

2. sie in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden sind und

3. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Aufstiegsprüfung.

(6) Der Zeitraum einer Qualifizierung nach Absatz 5 Nummer 3 beträgt mindestens zehn Monate. Er umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während dieser Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(7) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang nach den Absätzen 1 bis 6 auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.

(8) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 oder 5 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verbunden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.