Historische SGV. NRW.

38 / 77

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 38
Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes
durch modulare Qualifizierung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes können in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn

1. sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,

3. sie in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind,

4. sie diese erfolgreich absolviert haben und

5. sie sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahngruppe bewährt haben. Zeiten der Bewährung in Aufgabenbereichen des höheren Dienstes, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet werden, können auf die zehnmonatige Erprobungszeit angerechnet werden.

(2) Die modulare Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes zu befähigen. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde in einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte der Module und die Feststellung des Erfolgs regeln. Diese soll Regelungen für Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen enthalten, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.

(3) Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind, sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sollen sich innerhalb der Landesverwaltung die obersten Dienstbehörden hierfür auf gemeinsame Rahmenbedingungen für die modulare Qualifizierung und deren Erfolgsfeststellung verständigen.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verbunden ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über die Ausgestaltung und Anrechnung der Erprobungszeit nach Absatz 1 Satz 2.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.