Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 39
Fachrichtungsgleicher Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes
durch ein Masterstudium

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einem Aufstieg durch ein Masterstudium zugelassen worden sind,

3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert haben und

4. sich in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgabenbereichen des höheren Dienstes bewährt haben.

§ 11 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes nicht.

(2) Das Masterstudium muss geeignet sein, die für die zukünftige Amtsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde in einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Studieninhalte stellen. Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Studieninhalte.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zulassen.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verbunden ist.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die zugelassenen Beamtinnen und Beamten für die erforderlichen Präsenzzeiten während des Studiums freistellen. Eine Entscheidung über eine mögliche Übernahme von Studiengebühren trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Aufnahme des Studiums im Einzelfall. Sie hat eine Entscheidung für die Übernahme der Studiengebühren mit der Auflage zu verbinden, dass diese von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten sind,

1. wenn sie oder er das Studium aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder

2. wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.

Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich pro Jahr geleisteter Dienstzeit um ein Fünftel. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.