Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 40
Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch Spezialisierung

(1) Abweichend von §§ 38 und 39 ist nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit ein Aufstieg durch Laufbahnwechsel in das Eingangsamt des höheren Dienstes einer Laufbahn besonderer Fachrichtung zulässig, sofern

1. hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde

oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,

2. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,

3.

a) ein mit einer Ersten Staatsprüfung bzw. Ersten Prüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossenes Fachstudium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder

b) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule vorliegt,

4. die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 3 die nach § 44 Absatz 4 Nummer 3 zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und

5. die Beamtin oder der Beamte nach Erlangung der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate.

(2) Die Beamtin oder der Beamte absolviert die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die Erprobungszeit nach Absatz 1 Nummer 5 in dem bisherigen Statusamt und der bisherigen Laufbahngruppe.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verbunden ist.

(4) § 39 Absatz 5 findet Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.