Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 42
Beamtinnen und Beamte an obersten Landesbehörden

(1) Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.

(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter nur übertragen werden, wenn diese nach der Ernennung auf Probe

1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und

2. als Referentin oder Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt waren.

Die Verwendung nach Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen; davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht.

(3) Als Verwendungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 können auch berücksichtigt werden

1. hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen und

2. vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit.

(4) Eine hauptberufliche Tätigkeit im gehobenen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann als Verwendung nach Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt werden. Ist diese mit einer Tätigkeit nach Nummer 2 vergleichbar, kann sie auch als Verwendungen nach Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt werden.

(5) Ausgenommen von den Absätzen 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden.

Kapitel 6
Laufbahnen besonderer Fachrichtung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.