Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 44
Ordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung und Anforderungen an die hauptberufliche Tätigkeit

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ergeben sich aus der Anlage 1. Die Zuordnung zu den Laufbahnen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Ausbildung im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständige Ministerium und dem Finanzministerium.

(2) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe des gehobenen und höheren Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der im Teil 4 und in den §§ 68 und 69 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Die Zuordnung zu den Laufbahnen erfolgt nach den Vorgaben des Absatzes 1.

(3) Die nach § 11 des Landesbeamtengesetzes für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen besonderer Fachrichtung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit muss die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn vermitteln. Die hauptberufliche Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen, ist entgeltlich und muss dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen.

(4) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt, soweit in der Anlage 3 gemäß § 76 und im Teil 4 nichts anderes bestimmt ist, in Laufbahnen

1. der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes zwei Jahre,

2. der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate und

3. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate.

(5) In der Anlage gemäß § 76 können für bestimmte Ämter innerhalb der Laufbahnen besondere Anforderungen an die technische oder sonstige Fachbildung gestellt werden, die über die allgemeinen Anforderungen an die Vorbildung gemäß § 8 des Landesbeamtengesetzes hinausgehen. Die Möglichkeit, im Rahmen von Stellenausschreibungen konkrete Anforderungsprofile zu erstellen, die zusätzlich zu erfüllen sind, bleibt unberührt.

(6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes an, die den Erwerb der Befähigung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.