Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 49
Allgemeines

(1) Auf Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen finden die Vorschriften der Teile 1 und 2 Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Teil 3 findet Anwendung auf die

1. Laufbahnen der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rats an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, der Studienrätin oder des Studienrats im Hochschuldienst und der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein geeignetes, mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abzuschließendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein mit einem Magister-/Mastergrad abzuschließendes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,

2. Laufbahnen der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an berufsbildenden Schulen und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führendes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist und

3. die Laufbahn der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers an berufsbildenden Schulen, soweit für einzelne Lehrbereiche eine Berufsausbildung und Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister oder ein mit einer Prüfung abzuschließender Besuch einer Fachschule nicht möglich oder nicht üblich ist.

(3) § 12 und § 13 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.