Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 52
Laufbahnwechsel

(1) Lehrerinnen und Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrerinnen und Lehrer, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben.

(3) Besitzt oder erwirbt die Lehrerin oder der Lehrer eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt (§ 50 Absatz 1), gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten; beim Wechsel der Laufbahngruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten.

(4) Erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich zur vorhandenen Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn eines Lehramtes gemäß § 50 Absatz 1 oder für eine sonstige Lehrerlaufbahn (§ 50 Absatz 2), so ist der Laufbahnwechsel nach erfolgreich absolvierter Erprobungszeit zulässig. Die Dauer der Erprobung beträgt zwölf Monate. Kann die Bewährung für die neue Laufbahn bis zum Ablauf der Erprobungszeit nicht festgestellt werden, so kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden. § 9 Absatz 6 und 7 findet entsprechend Anwendung. Die Erprobungszeit ist unter Belassung der bisherigen Rechtsstellung sowie der bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung abzuleisten; bei Nichtbewährung tritt die Beamtin oder der Beamte in ihre oder seine bisherige Laufbahn zurück.

(5) Lehrerinnen und Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt erziehungswissenschaftliche Tätigkeiten bei einer Behörde oder Einrichtung oder Tätigkeiten bei der für Schule zuständigen obersten Landesbehörde mit einer Zeitdauer gemäß § 44 Absatz 4 ausgeübt haben, erwerben die Laufbahnbefähigung der besonderen Fachrichtung Erziehungswissenschaften in der jeweiligen Laufbahngruppe.

(6) Bei Übernahme in die Laufbahn darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die in der bisherigen Laufbahn erreicht wurde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.