Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 54
Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben

(1) Die Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes gehören der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an. Die Befähigung für eine Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes besitzt, wer als Leiterin oder Leiter einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder wer mindestens sechs Jahre als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Schule oder als Seminarleiterin oder Seminarleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung oder in besonderen Funktionen gemäß §§ 33 bis 37 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juni 2012 (ABl. NRW. S. 384) tätig war. Die Wahrnehmung schulformübergreifender Aufgaben bleibt unberührt. Die Vorschriften über den Aufstieg finden keine Anwendung. Bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei staatlichen Prüfungsämtern, bei der Zentralstelle für Fernunterricht  und bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen werden.

Kapitel 2
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.