Historische SGV. NRW.

57 / 77

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 57
Befähigung für technische Lehrerinnen oder Lehrer

(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und

2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Prüfung als Meisterin oder Meister abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.

(2) An die Stelle des Abschlusszeugnisses einer Fachhochschule kann ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für das Innere zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

(3) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin oder Jugendleiter die Befähigung, wer

1. nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat und

2. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.

Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen; während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.

(4) Die Befähigung für die Laufbahn der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. die Befähigung für die Laufbahn der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers (§ 55) besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer ausgeübt hat und

3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat. Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer - Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer - teilgenommen haben. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vor dem 31. Dezember 1997 vorgelegen haben.

(5) Die Befähigung für die Laufbahn der technischen Lehrerin oder des technischen Lehrers besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife nachweist,

2. die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers (§ 56) besitzt, eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer ausgeübt hat und

3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat.

Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift muss vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.