Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 60
Befähigung für Fachlehrerinnen oder -lehrer an
Förderschulen

1) Die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer

1. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,

2.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder

b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat und

3. an einem vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium eingerichteten Ausbildungsgang teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen.

(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können

1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) und des Ausbildungsganges (Absatz 1 Nummer 3) angerechnet werden und

2. eine sonderpädagogisch-fachliche und eine schulpraktische Prüfung als Abschlussprüfung (Absatz 1 Nummer 3) anerkannt werden.

Kapitel 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.