Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 68
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 28 Absatz 2 erfüllt und

2. nach Erwerb der Befähigung oder Erwerb des Abschlusszeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren ausgeübt hat.

An Stelle des Befähigungsnachweises nach Nummer 1 kann das Wirtschaftsdiplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das nach einer vom für das Innere zuständigen Ministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist, gefordert werden.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,

2. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium der Ingenieurwissenschaften oder das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat oder

3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwölf Jahren ausgeübt hat.

Die §§ 38 bis 40 bleiben unberührt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muss in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt der Werkleiterin oder des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.