Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

 

§ 69
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter an Studieninstituten für kommunale Verwaltung

(1) Zur Lehrerin oder zum Lehrer an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat und

2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die Lehrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Zur Lehrerin oder zum Lehrer oder zur Leiterin oder zum Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder

2. das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat.

Die §§ 38 bis 40 bleiben unberührt.

Teil 6

Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen und Richterinnen und Richter

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 4

§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 5

§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.