Historische SGV. NRW.
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§ 25
Zweck und Zeitpunkt
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 Berufsbildungsgesetz). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermine) und 10 (Anmeldung zur Prüfung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.
In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214). |