Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2022
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§ 1
Öffentliche Bestellung
(1) Personen, die nach diesem Gesetz vom Land Nordrhein-Westfalen
bestellt sind, führen die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“.
Andere Personen dürfen diese Berufsbezeichnungen nicht führen. Soweit in diesem
Gesetz sowie in den zugehörenden Rechtsverordnungen personenbezogene
Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet
und bezieht sich auf beide Geschlechter.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung folgender Amtshandlungen berechtigt:
1. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), auszuführen,
2. Geobasisdaten im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen gemäß § 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster zur Nutzung amtlich bereitzustellen,
3. die Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit zu bescheinigen oder zu beurkunden,
4. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
5. Tatbestände, die er durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt hat, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und
6. weitere ihm nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des
Landes zugewiesene Amtshandlungen auszuführen.
(3) Er untersteht der Aufsicht des Landes
Nordrhein-Westfalen. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk
er sich gemäß § 8 niederlässt. Die für den Bürger und die Verwaltung
erforderlichen Angaben zu jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
werden von der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben.
(4) Er ist als privater Rechtsträger tätig und verpflichtet,
sich gegen Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern; das Land
Nordrhein-Westfalen haftet nicht für Schäden, die aus der Berufsausübung des
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen.
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |