Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2022
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§ 6 (Fn 3)
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt,
1. wenn die Aufsichtsbehörde seinem Antrag auf Verzicht schriftlich zugestimmt hat (Absatz 2),
2. im Falle seines Todes oder
3. mit der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung durch die
Aufsichtsbehörde (Absatz 3).
(2) Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf
seine Bestellung verzichten, so hat er dies bei der Aufsichtsbehörde
schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Nach diesem Antrag darf er keine
Anträge für Amtshandlungen mehr annehmen und soll begonnene Amtshandlungen
ordnungsgemäß abschließen. Zusammen mit seinem Verzichtsantrag berichtet er der
Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch über den Bearbeitungsstand
dieser Amtshandlungen. Die Aufsichtsbehörde stimmt dem Verzichtsantrag zu, wenn
alle Amtshandlungen durch ihn ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Sie kann dem
Verzichtsantrag ausnahmsweise auch vor dem Abschluss der Amtshandlungen
zustimmen, wenn eine Abwicklung nach § 7 zweckmäßig oder der Abschluss der
Amtshandlungen mit Einverständnis der Antragsteller anderweitig sichergestellt
ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1. diese durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
2. sich erst später ergibt, dass eine der Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 nicht vorlag oder zum Zeitpunkt der Bestellung Versagungsgründe nach § 5 nicht bekannt waren,
3. nach der Bestellung Gründe entsprechend § 5 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8 oder 11 eingetreten sind,
4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht nur vorübergehend gefährdet wird oder
5. sich dies aus der Ahndung von Berufspflichtverletzungen
nach § 15 ergibt.
(4) Ist im Falle des § 9 Absatz 7 die Bestellung bereits
erloschen, verpflichtet die Aufsichtsbehörde einen anderen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur, die erforderlichen Arbeiten zur Behebung der
Mängel gegen eine Aufwandserstattung auszuführen. Sie soll diese Kosten
gegenüber dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
geltend machen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs die Erlaubnis erteilen, sich in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Ruhe“ zu
nennen. Diese Berufsbezeichnung ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einer
anderen Berufsausübung zu verwenden. Sie kann mit seinem Einverständnis bis zu
einem Jahr nach Erlöschen der Bestellung in der Kooperation nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 oder in seiner, an einen anderen Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur übergebenen Geschäftsstelle mit aufgeführt werden.
Entspricht das Verhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in
Ruhe nicht den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 Absatz
2 Satz 1, kann die Aufsichtsbehörde die Verwendung dieser Berufsbezeichnung
untersagen.
(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Verwendung und
den sicheren Verbleib der die Berufsausübung betreffenden analogen Unterlagen
und digitalen Daten und kann die hierfür erforderlichen Anordnungen treffen.
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |