Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2022
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§ 12
Vertretung
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann für seine
Vertretung sorgen, wenn er durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen
unaufschiebbaren Gründen gänzlich verhindert ist, seinen Beruf auszuüben. Bei
einer Verhinderung von mehr als einer Woche muss er für seine Vertretung sorgen
und dies der Aufsichtsbehörde umgehend anzeigen. Eine Vertretung von mehr als
vier Wochen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Als Vertreter kann benannt werden
1. ein im Land Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder
2. eine andere Person, die die Bestellungsvoraussetzungen
gemäß § 4 Absatz 2 erfüllt und bei der keine dem § 5 Nummern 1 bis 6, 8, 13
oder 14 entsprechenden Versagungsgründe vorliegen. Vor Beginn der erstmaligen
Vertretung hat sie den Berufseid bei der Aufsichtsbehörde zu leisten. Für die
Dauer dieser Vertretung gilt dieses Gesetz für diese Person entsprechend.
(3) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3, nicht nach, so hat die
Aufsichtsbehörde einen Vertreter von Amts wegen zu bestellen. Der Vertreter
darf seine Bestellung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die
Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung kann widerrufen
werden.
(4) Der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle des Vertretenen.
Er darf einen Antrag nicht annehmen, wenn er oder der Vertretene ihn nach § 9
Absatz 2 oder 3 ablehnen müsste. Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters
haftet der Vertretene dem Geschädigten.
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |