Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 3)
Erlöschen der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt,

1. wenn die Aufsichtsbehörde seinem Antrag auf Verzicht zugestimmt hat (Absatz 2),

2. im Falle seines Todes oder

3. mit der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung durch die Aufsichtsbehörde (Absatz 3).

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 gibt die Aufsichtsbehörde ihre Entschei­dung dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, erfor­derlichenfalls auch öffentlich, bekannt.

(2) Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf seine Bestellung verzichten, so hat er dies bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach diesem Antrag darf er keine Anträge für Amtshandlungen mehr annehmen und soll begonnene Amtshandlungen ordnungsgemäß abschließen. Zusammen mit seinem Verzichtsantrag berichtet er der Aufsichtsbehörde über den Bearbeitungsstand dieser Amtshandlungen. Die Aufsichtsbehörde stimmt dem Verzichtsantrag zu, wenn alle Amtshandlungen durch ihn ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Sie soll dem Verzichtsantrag nur dann auch vor dem Abschluss der Amtshandlungen zustimmen, wenn eine Abwicklung nach § 7 zweckmäßig oder der Abschluss der Amtshandlungen mit Einverständnis der Antragsteller anderweitig in einer dem Zweck der Amtshandlung angemessenen Weise sichergestellt ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

1. diese durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,

2. sich erst später ergibt, dass eine der Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 nicht vorlag oder zum Zeitpunkt der Bestellung Versagungsgründe nach § 5 nicht bekannt waren,

3. nach der Bestellung Gründe entsprechend § 5 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 11 eingetreten sind,

4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht nur vorübergehend gefährdet wird,

5. sich dies aus der Ahndung von Berufspflichtverletzungen nach § 15 ergibt oder

6. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wiederholt gegen § 2 Absatz 2 verstößt und deswegen eine öffentliche Bestellung nicht mehr gerechtfertigt ist.

(4) Ist im Falle des § 9 Absatz 7 die Bestellung bereits erloschen, verpflichtet die Aufsichtsbehörde einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, die erforderlichen Arbeiten zur Behebung der Mängel gegen eine Aufwandserstattung auszuführen. Sie soll diese Kosten gegenüber dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geltend machen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Erlaubnis erteilen, sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Ruhe“ zu nennen. Diese Berufsbezeichnung ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einer anderen Berufsausübung zu verwenden. Sie kann mit seinem Einverständnis bis zu einem Jahr nach Erlöschen der Bestellung in der Kooperation nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder in seiner, an einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übergebenen Geschäftsstelle mit aufgeführt werden. Entspricht das Verhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in Ruhe nicht den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 Satz 1, kann die Aufsichtsbehörde die Verwendung dieser Berufsbezeichnung untersagen.

(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Verwendung und den sicheren Verbleib der die Berufsausübung betreffenden analogen Unterlagen und digitalen Daten und kann die hierfür erforderlichen Anordnungen treffen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 2

§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.

Fn 3

§ 6: Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 6

§ 3 Absatz 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 7

§ 4 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 8

§ 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 9

§ 7 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 10

§ 9 Absatz 3, 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 11

§ 10 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 12

§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 13

§ 12 Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 14

§ 13 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 15

§ 14 Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 16

§ 16 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 17

§ 17 Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 18

§ 19 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.