Historische SGV. NRW.

7 / 21

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

 

§ 7
Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen
freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst freiwilliger Feuerwehren oder einer Werkfeuerwehr abgeleistet hat,

2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist und

3.

a) die der Laufbahnprüfung (§ 4) entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat oder

b) die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) bestanden hat.

(2) Die Probezeit kann auf ein Jahr herabgesetzt werden.

Teil 3

Gehobener Dienst

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278); geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.