Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

 

§ 13
Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind,

2. am Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg teilgenommen oder die Gruppenführerprüfung bestanden und

3. über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit

a) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder

b) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden

die Ausbildungsinhalte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Davon soll mindestens ein Ausbildungsabschnitt bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung (§ 10) entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in ihrer bisherigen Laufbahn.

(4) Beim Aufstieg brauchen die Beförderungsämter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

Teil 4

Höherer Dienst

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278); geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.