Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5

Der Landschaftsverband Rheinland gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für das jeweilige Kindergartenjahr. Der Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes über die Förderung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2014 (GV. NRW. S. 291).