Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Besetzung und Berufung der Mitglieder
der Präimplantationsdiagnostik-Kommission

(1) Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission setzt sich aus den in § 4 Absatz 1 der Präimplantationsdiagnostikverordnung genannten Mitgliedern zusammen. Die Sachverständigen der Fachrichtung Medizin nach § 4 Absatz 1 Satz 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung setzen sich aus jeweils einer Person mit Facharztqualifikation aus dem Gebiet der Humangenetik, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Kinder- und Jugendmedizin und der Psychiatrie und Psychotherapie zusammen. Die Sachverständigen der Fachrichtung Recht müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretungen der nach § 4 Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz der Präimplantationsdiagnostikverordnung maßgeblichen Organisationen sind durch diese zu mandatieren.

(2) Die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission werden von der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung für die entsprechende Interessengruppe, bei Sachverständigen der Fachrichtung Medizin eine Fachärztin oder ein Facharzt des entsprechenden Gebiets zu berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission wählen ein Mitglied für den Vorsitz und ein weiteres Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 381); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 80 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 7 geändert und § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.